ARGENTINIEN–ANLEIHEN

Übersicht Urteile

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1. Bundesverfassungsgericht

Beschluss des 2. Senats vom 08.05.2007

AZ: 2 BvM 1/03

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2. OLG Frankfurt

Urteil vom 27.06.2006

AZ: 8 U 111/03

(PDF)

Urteil vom 16.03.2006

AZ: 8 U 199/03

(PDF)

Urteil vom 16.02.2006

AZ: 8 U 109/03

(PDF)

Urteil vom 17.03.2005

AZ: 8 U 110/03

(PDF)

Weitere Themen

3. Mögliche Verjährung Zinscoupons 2004 zum 31.12.2008

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Im Dezember 2001 hat die Republik Argentinien die Zahlungen auf eine Vielzahl ihrer Staatsanleihen mit Verweis auf einen vorgeblichen Staatsnotstand und damit verbundener Zahlungsunfähigkeit eingestellt. Sowohl die laufenden Zinszahlungen als auch die Rückzahlung des Kapitals bei jeweiliger Endfälligkeit werden bis zum heutigen Tage nicht geleistet.
Ein Umschuldungsangebot der Republik Argentinien aus dem Jahre 2005, bei dem den Anleihenhaltern ein Verlust von über 70% allein des investierten Kapitals auferlegt wurde, hat nach Angaben der Republik Argentinien eine Zustimmung von ca. 76% des ausstehenden Nennwerts gefunden. Von den Gesamtverbindlichkeiten der Republik Argentinien betreffend dieser ausgegebenen Staatsanleihen von ca. 100 Mrd. US-Dollar stehen nach diesem Umschuldungsangebot nunmehr noch ca. 20 Mrd. US-Dollar aus.

Sehr viele der betroffenen Anleihen  unterliegen nach den jeweiligen Anleihebedingungen deutschem Recht, d.h. die Ansprüche aus diesen Wertpapierserien können vor deutschen Gerichten eingeklagt werden.

Rechtsanwalt Jakob Heichele vertritt seit Beginn dieser Krise ca. 60-70 Anleihenhalter gegen die Republik Argentinien bzw. die Provinz Buenos Aires, die sich nicht dieser inaktzeptablen Art und Weise der Umschuldung zufrieden geben wollten und auf der vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen bestehen.

Die Kanzlei Jakob Heichele hat bereits sehr viele vollstreckbare Urteile für Anleger erstritten und war von Beginn dieser Angelegenheit als Prozessvertretung auf Seiten der Anlegerschaft für einige wichtige und grundsätzliche Entscheidungen mitverantwortlich.

Hervorzuheben sind hier in erster Linie die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16.02.2006, Az.: 8 U 109/03, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2007, Az.: 2 BvM 1/03 u.a. Diese beiden Entscheidungen haben die Anlegerrechte der betroffenen Gläubiger nachhaltig gestärkt und sind die Grundlage dafür, dass die Republik Argentinien mit ihrer Einrede des vorgeblichen Staatsnotstandes in Deutschland bei den zuständigen Gerichten nicht mehr durchdringen kann.

Seit dem von der Kanzlei Jakob Heichele für einen Anleger erstrittenen Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.02.2006 ist es der Republik Argentinien nicht mehr möglich, sich auf einen vorgeblichen Staatsnotstand zu berufen, der in sämtlichen Gerichtsverfahren gegen die Republik Argentinien seit 2003  regelmässig dazu führte, dass diese Rechtsstreite in Deutschland von den jeweils zuständigen Gerichten ausgesetzt und damit de facto zum Stillstand kamen. Der Verzögerungstaktik der Republik Argentinien war damit der Boden entzogen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dann in seiner Entscheidung vom 08.05.2007 diese Rechtsauffassung und entschied , dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, wonach ein Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt wäre, die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zu verweigern.

Im Dezember 2001 hat die Republik Argentinien die Zahlungen auf eine Vielzahl ihrer Staatsanleihen mit Verweis auf einen vorgeblichen Staatsnotstand und damit verbundener Zahlungsunfähigkeit eingestellt. Sowohl die laufenden Zinszahlungen als auch die Rückzahlung des Kapitals bei jeweiliger Endfälligkeit werden bis zum heutigen Tage nicht geleistet.
Ein Umschuldungsangebot der Republik Argentinien aus dem Jahre 2005, bei dem den Anleihenhaltern ein Verlust von über 70% allein des investierten Kapitals auferlegt wurde, hat nach Angaben der Republik Argentinien eine Zustimmung von ca. 76% des ausstehenden Nennwerts gefunden. Von den Gesamtverbindlichkeiten der Republik Argentinien betreffend dieser ausgegebenen Staatsanleihen von ca. 100 Mrd. US-Dollar stehen nach diesem Umschuldungsangebot nunmehr noch ca. 20 Mrd. US-Dollar aus.

Sehr viele der betroffenen Anleihen  unterliegen nach den jeweiligen Anleihebedingungen deutschem Recht, d.h. die Ansprüche aus diesen Wertpapierserien können vor deutschen Gerichten eingeklagt werden.

Rechtsanwalt Jakob Heichele vertritt seit Beginn dieser Krise ca. 60-70 Anleihenhalter gegen die Republik Argentinien bzw. die Provinz Buenos Aires, die sich nicht dieser inaktzeptablen Art und Weise der Umschuldung zufrieden geben wollten und auf der vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen bestehen.

Die Kanzlei Jakob Heichele hat bereits sehr viele vollstreckbare Urteile für Anleger erstritten und war von Beginn dieser Angelegenheit als Prozessvertretung auf Seiten der Anlegerschaft für einige wichtige und grundsätzliche Entscheidungen mitverantwortlich.

Eine weitere sehr wichtige und positive Entscheidung für die Anlegerschaft stellt der Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.03.2006, Az.: 8 U 199/03, dar. Mit dieser Entscheidung ist die Verfahrensdauer für den rechtssuchenden Anleger nunmehr deutlich verkürzt und auch die Kosten erheblich gesenkt, da es in solchen Fällen zu keiner Berufungsverhandlung mehr kommt.

Auch eine Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gegen die Republik Argentinien ist nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2006, Az.: 8 U 111/03, sowie eines Beschlusses des OLG Frankfurt vom 17.03.2005, Az.: 8 U 110/03  grundsätzlich eröffnet. Dies ist für den Fall bedeutsam, falls die Republik Argentinien die erstrittenen Titel nicht freiwillig bedienen sollte.

Die Kanzlei Jakob Heichele arbeitet gerade auch auf dem für die Realisierung der erstrittenen Titel sehr wichtigen  Gebiet der Zwangsvollstreckung national und vor allem auch international mit auf diesem Gebiet erfahrenen Kollegen und Geschäftsleuten zusammen. So wird beispielsweise auch versucht, die in Deutschland erstrittenen Titel in Argentinien im Wege von Exequaturverfahren anerkennen zu lassen und quasi an der Quelle werthaltig zu gestalten.

Bitte beachten Sie, dass bezüglich der Zinscoupons des Jahres 2004 unter Umständen zum 31.12.2008 die Verjährung eintreten könnte. Eine 100%-ige Möglichkeit, diese eventuell drohende Verjährung mit dem damit verbundenen Ausfall der Forderung zu umgehen, besteht nur darin, die Forderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht rechtshängig zu machen  oder in Einzelfällen die Papiere in physischer Form bei der jeweils zuständigen Hauptzahlstelle vorzulegen und sich die Vorlegung samt Nichteinlösungsvermerk bestätigen zu lassen.

Sollten Sie von dem Zahlungsausfall der Republik Argentinien oder der Provinz Buenos Aires betroffen sein und ihre begründeten Ansprüche möglichst kostengünstig sichern und durchsetzen wollen, dann können Sie sich gerne mit dem verlinkten Fragebogen (hier anklicken) oder in einem persönlichen Gespräch unverbindlich an die Kanzlei Jakob Heichele wenden.

Für Anleihengläubiger argentinischer Staatsanleihen , die nach US-Recht begeben wurden und die daher nicht in Deutschland einklagbar sind, kann jederzeit gerne der Kontakt zu einer in dieser Angelegenheit sehr erfahrenen Kanzlei in New York hergestellt werden.

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